Coronavirus wütet in NRW – Fallzahlen steigen auf 9.686 Infizierte und 66 Todesopfer
Nordrhein-Westfalen ist deutschlandweit am schwersten von der Coronavirus-Ausbreitung betroffen und versetzt das Bundesland derzeit in einen Ausnahmezustand. Doch manche Menschen sind sich über den Ernst der Lage nicht bewusst. Sie feiern sogenannte ”Corona-Partys”, chillen und grillen am Rhein, sitzen gemeinsam auf Parkbänken in der warmen Frühlingssonne und ignorieren sämtliche Appelle der Regierung an die Bevölkerung zu Hause zu bleiben. Dabei ist es JETZT wichtig, den Virus zu verlangsamen, damit die Krankenhäuser nicht an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Derzeit sind viele Kliniken dabei, zusätzliche Kapazitäten für die intensivmedizinische Betreuung von Covid-19-Kranken zu schaffen. Noch sind die deutschen Kliniken Herr der Lage. Doch das kann sich bei dem rasanten Anstieg der Infizierungen in NRW schnell ändern.
Kontaktverbot statt Ausgangssperre
Seit Montag gilt die einheitliche Rechtsverordnung des Landes, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Harte Strafen kündigte Armin Laschet bei Verstößen gegen das wegen des Coronavirus erlassene Kontaktverbot an. Bei einer Pressekonferenz sagte Laschet : ”Wir dürfen nicht die Vernünftigen überwachen, sondern wir müssen die Unvernünftigen bestrafen, hart und klar.” In diesem Zuge hat die NRW-Landesregierung am 24.März 2020 einen Bußgeldkatalog erlassen, der regelt, wie Verstöße gegen das Kontaktverbot bestraft werden.
”Die Lage ist ernst. Es geht um Leben und Tod. Das strenge Kontaktverbot wird sicher helfen, das Ansteckungsrisiko schnell zu reduzieren.”
Armin Laschet | NRW-Ministerpräsident
Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots :
Verzehr von Außer-Haus-Speisen näher als 50 Meter am Restaurant oder Imbiss | 50 Euro |
Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit (sofern nicht von Ausnahmen gedeckt) | 200 Euro |
Unerlaubte Besuche in Krankenhäusern oder Altenheimen | 800 Euro |
Picknick und Grillen | 250 Euro |
Organisieren von unerlaubten Sportveranstaltungen | 1.000 Euro |
Betrieb von Restaurants, Kneipen, Cafes | 4.000 Euro |
Betrieb von Fitness- oder Sonnenstudios | 5.000 Euro |
Öffentliche Ansammlung von mehr als zehn Personen | Straftat – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren |